Tagungsticker 15.04.2024

Herzlich Willkommen beim Tagungsticker am Montag, 15.04.2024

 

Personenstandswesen im Wandel – Namensrecht, Geschlechteridentität, Privatscheidungen, Umgang mit ungeklärten Identitäten und vieles mehr fordern die Standesbeamtinnen und Standesbeamten heraus

 

Über 500 Standesbeamtinnen und Standesbeamte und politische Prominenz treffen sich zur 58. Fachtagung Personenstandswesen und der Verbandsversammlung 2024 des Fachverbandes der bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.

 

Der Vorsitzende Mathias Müller eröffnet am Montagnachmittag die Veranstaltung und heißt alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Fachtagung des Fachverbandes der bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. in der Joseph-von-Frauenhofer-Halle in Straubing herzlich willkommen.

 

Oberbürgermeister Markus Pannermayr, freut sich als „Hausherr“, die Versammlung in der Stadt Straubing begrüßen zu dürfen. Er gratuliert zum Jubiläum des Fachverbandes. Er weist darauf hin, welche Änderungen im Personenstandswesen sich innerhalb einer einzigen Generation ergeben haben und welche großen Anforderungen an die Standesämter sich daraus ergeben.

 

Staatssekretär Sandro Kirchner, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, heißt die bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie die zahlreichen Gäste aus den Landesverbänden anderer Bundesländer sowie aus dem Ausland ebenfalls herzlich willkommen. Er verweist auf die Herausforderungen, die die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung mit sich bringt.

 

Prof. Dr. Konrad Duden, LL.M (Cambridge), Universität Leipzig, referiert über das Selbstbestimmungsgesetz und die neuen Aufgaben, die sich für das Standesamt daraus ergeben. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erfolgt die Erklärung künftig gegenüber dem Standesamt, ohne dass hierbei Gutachten o.ä. vorzulegen sind oder dies durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden muss. Auch Minderjährige werden künftig eine solche Erklärung abgeben können, gegebenenfalls durch oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Zugleich wird das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um einen neuen Art. 7a EGBGB erweitert, der künftig das zuständige Recht für die Geschlechtsbestimmung oder gegebenenfalls Rechtswahlmöglichkeiten regelt. Die Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus dem §45b (neu) Personenstandsgesetz (PStG). Das Verfahren hat zwei Schritte: Zunächst muss die Erklärung beim Standesamt angemeldet werden, dann kann 3 bis 6 Monate nach der Anmeldung die Erklärung selbst erfolgen. Die Geschlechtsänderung wirkt sich dabei auf Register und sonstige Dokumente aus. Das Gesetz sieht außerdem ein Offenbarungsverbot des früheren Vornamens und Geschlechtseintrag vor, das auch für das Standesamt von Bedeutung ist.

(mehr…).