Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie


Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wir bitten Sie um Verständnis, dass wir als Fachverband keine Regelungen treffen können, wie im Hinblick auf die geltenden Kontaktbeschränkungen in den Standesämtern Trauungen durchzuführen sind und welche Höchstanzahl von Gästen zu beachten ist. Dies ist Aufgabe des jeweiligen Dienstherrn, wobei die bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Wir verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die jeweils geltende Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), abrufbar im Internet unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/.

 

Nachdem uns jedoch gerade zu diesem Thema viele Anfragen erreicht haben, möchten wir Ihnen als Hilfestellung hierzu folgende allgemeine Informationen geben:

 

Die Festlegung, wie viele Personen bei standesamtlichen Trauungen anwesend sein können bzw. dürfen sowie die in diesem Rahmen notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen stellen nach Meinung des Fachverbandes der bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten Entscheidungen dar, die das jeweilige Standesamt bzw. dessen jeweiliger Dienstherr zu treffen hat. Auf Grund der vor Ort herrschenden unterschiedlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten sollten sich diese Festlegungen zum Infektionsschutz nicht an pauschalen Vorgaben orientieren, sondern vor allem an  

 

  • der Größe des Trausaales,

 

  • der Situation beim Zugang und beim Ausgang zum Trausaal und

 

  • der Anzahl der Trauungen, die regelmäßig hintereinander durchgeführt werden.

 

Wir empfehlen, an Hand der jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben für jedes Standesamt ein eigenes Infektionsschutzkonzept zu entwickeln, in dem festgelegt wird, wie viele Personen bei Trauungen aus Gründen des Infektionsschutzes anwesend sein können. Dies sollte sich wie oben erwähnt vor allem nach der jeweiligen Raumgröße der Trausäle, der Anzahl der nacheinander durchzuführenden Trauungen sowie der Situation beim Eingang und Ausgang zu dem jeweiligen Trausaal richten. Orientierung für die zulässige Anzahl von Personen sollte auch der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen sein.

 

Wir weisen außerdem auf die ergänzenden Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu standesamtlichen Trauungen hin. Die letzte Fassung finden Sie hier.

 

Wir wünschen Ihnen für Ihre Arbeit im Standesamt weiterhin alles Gute und bleiben Sie weiter gesund!

 

Ihr

Fachverband der Bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.