Allgemeine Informationen zur Corona-Pandemie/Hinweise Innenministerium


 

A3-2002-2-69                                                                                                                                                                                  28.12.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit Beginn der Pandemie wurden den bayerischen Standesämtern über die Obere Standesamtsaufsicht (Regierung von Mittelfranken) regelmäßig mit dem infektionsschutzrechtlich federführenden Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abgestimmte Hinweise des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Durchführung standesamtlicher Eheschließungen an die Hand gegeben (zuletzt IMS vom 07.09.2021). Angesichts der nach wie vor bestehenden volatilen Lage verbunden mit den kurzfristig erfolgenden Anpassungen der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben wurde zunächst davon abgesehen, die Hinweislage mit einem neuen IMS zu aktualisieren. Nach heutigem Stand lässt sich zusammengefasst Folgendes sagen:

 

  • Das Recht auf Eheschließung wird durch die 15. BayIfSMV nicht eingeschränkt.

 

  • Bei einer standesamtlichen Eheschließung, mit der gemeinsamen Erklärung des Ehewillens bei verpflichtender Anwesenheit des Standesbeamten und Dokumentation dieses Umstandes, handelt es sich um die Vornahme einer Amtshandlung im staatlichen Aufgabenbereich und nicht um eine Veranstaltung bzw. Ansammlung oder eine private Zusammenkunft im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben.

 

  • Standesamtliche Eheschließungen sind daher auch im Falle eines regionalen Hotspot-Lockdowns nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV untersagt.

 

  • Bei einer standesamtlichen Eheschließung gelten für die Zeremonie im Standesamt die Kontaktbeschränkungen des § 3 der 15. BayIfSMV nicht. Der Anwendungsbereich von § 3 der 15. BayIfSMV ist auf den öffentlichen Raum, privat genutzte Räume und auf privat genutzte Grundstücke beschränkt.

 

  • Bei der Durchführung von Eheschließungen im Standesamt gelten die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Regelungen. Danach wird jeder angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.

 

  • Inwieweit zusätzlich zur 15. BayIfSMV Regelungen vor Ort bestehen, die der Träger des Standesamts bzw. das Standesamt als Inhaber des Hausrechts für die Räume des Standesamts zulässigerweise erlassen kann, hängt von den Gegebenheiten vor Ort und den hierzu vor Ort getroffenen Entscheidungen ab.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Walter Königbauer

 

Bayerisches Staatsministerium des Innern,

für Sport und Integration