Tagungsticker 17.04.2024

Herzlich Willkommen beim Tagungsticker der Fachtagung am Mittwoch, 17.04.2024

 

Personenstandswesen im Wandel – Namensrecht, Geschlechteridentität, Privatscheidungen, Umgang mit ungeklärten Identitäten und vieles mehr fordern die Standesbeamtinnen und Standesbeamten heraus

 

Mathias Müller, Leiter des Standesamts Kaufbeuren, spricht über „Der scheidungsakzessorische Statutenwechsel – Vätertausch ohne gerichtliches Anfechtungsverfahren“.
 
Ein Beispiel für den scheidungsakzessorischen Statuswechsel ist beispielsweise § 1599 Abs 2 BGB, die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung. Komplizierter wird es, wenn es sich nicht nur um einen rein deutsche Fallkonstellation handelt, sondern auch ausländisches Recht zu beachten ist, weil z.B. die Mutter des Kindes mit einem ausländischen Mann verheiratet war. Danach wird das für die Abstammung anzuwendende Recht gem. Art. 19 EGBGB bestimmt, siehe auch StAZ 2023, 293. Es werden dabei verschiedene Entscheidungen von OLGs und dem BGH erörtert, die zur Frage der Väterzuordnung wichtig sind.

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Heinz Zimmermann, Standesamt Neukölln von Berlin, Mitglied des Fachausschusses, erläutert neue Erkenntnisse zum Thema „Doppelte Stellvertretung bei der Eheschließung und online-Hochzeiten – gilt dies auch für den deutschen Rechtsbereich?
 
Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer ausländischen Ehe ist neben den materiellen Ehevoraussetzungen (Art. 13 EGBG) auch die Form der Eheschließung gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgeblich. Hierbei kann eine formwirksame Eheschließung sich entweder über das Ortsrecht am Recht der Eheschließung sowie dem gemeinsamen Heimatrecht erfolgen. Die Frage, die sich dabei sowohl bei der Handschuhehe als auch bei Onlineehen ergeben, ist, wo sich denn nun der Ort der Eheschließung befindet. Für die Handschuhehe hat der BGH entschieden, dass dies der Ort ist, an dem der Bote den Wille übermittelt hat, sofern es sich um eine Stellvertretung im Willen handelt. Die Form der Vollmacht ergibt sich nach dem Recht am Ort der Eheschließung. Hierbei können auch formfreie Vollmachten, also z.B. auch mündliche oder telefonische Vollmachten genügen. Es ergibt sich hierbei jedoch ein Problem der Beweisbarkeit des Inhalts der Vollmacht.
 
Bei einer Online-Ehe ist nach Auffassung des Fachausschusses der Ort, an dem der Ehekonsens abgegeben wird, der Ort der Eheschließung, selbst wenn das Trauorgan sich an einem anderen Ort befindet. Befindet sich also zumindest einer der Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland, ist eine Online-Ehe ungültig, weil in dem Fall dann deutsches Ortsrecht nicht befolgt wurde.
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Abschließend referiert Prof. Dr. Claudia Mayer LL.M. (Chicago), Universität Regensburg, über „Das Kinderschutzübereinkommen in der täglichen Praxis der Standesämter“.
 
Die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 KSÜ ist nur insoweit zu beachten, als bei einer ausländischen Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts zu prüfen ist, ob diese Stelle international zuständig ist, ansonsten ist der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Die für die tägliche Arbeit im Standesamt wichtigste Norm ergibt sich aus Art. 16 KSÜ.
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Mathias Müller beendet als Tagungsleiter die Fachtagung 2024,