Tagungsticker 16.04.2024

Herzlich Willkommen beim Tagungsticker der Fachtagung am Dienstag, 16.04.2024

 

Personenstandswesen im Wandel – Namensrecht, Geschlechteridentität, Privatscheidungen, Umgang mit ungeklärten Identitäten und vieles mehr fordern die Standesbeamtinnen und Standesbeamten heraus

 

Das Schweizer Sekretariat für Migration (SEM), erläutert ihre Publikation zum Thema „afghanische Dokumente“.
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Es wurde insbesondere auf die Publikation der SEM: Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente sowie der IOM: Documentation and Legal Identification in Afghanistan (auf englisch) verwiesen.
 

 

Prof. Dr. Katharina Lugani, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, spricht über die geplanten Änderungen im Namensrecht. Eine der wesentlichen Änderungen ist die Einführung eines „echten“ Doppelnamens sowohl im Ehe- als auch im Geburtsnamensrecht. Dieser kann wie bisher mit Bindestrich geschrieben werden, es kann optional aber auch auf den Bindestrich verzichtet werden. Weiterhin darf der Name aber maximal aus zwei Elementen bestehen, drei- oder mehrgliedrige Namen sind weiter nicht erlaubt. Können sich Eltern ohne Ehenamen nicht auf einen Geburtsnamen des Kindes einigen, so erhält es künftig ein in alphabetischer Reihenfolge zu bildenden Doppelnamen, wobei die Eltern dann auch wiederum Widerspruchsmöglichkeiten gegen diese Namensführung haben.
 
Kritisch anzumerken ist beim Doppelnamen eine fehlende Kindeswohlprüfung, falls z.B. lächerliche Doppelnamen gewählt werden. Außerdem ergab sich eine Zunahme der Namensänderungsvorschriften, die zu einer erheblichen Erweiterung des Gesetzestextes führt.
 
Darüber hinaus wurden weitere Regelungen für die Namensführung von Angehörigen von Minderheiten (z.B. Sorben) getroffen.
 
Es gibt darüber hinaus künftig ein einmaliges Namensänderungsrecht für Volljährige.
 
Es ist allerdings zu befürchten, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes es zu einer Welle von Namensänderungserklärungen kommen wird, da das Gesetz zeitlich unbefristete Übergangsbestimmungen erlassen hat, wodurch auch Paare und Kinder, die heute bereits einen Ehe- oder Geburtsnamen tragen, auch die neuen Regelungen in Anspruch nehmen können.
 
Ein wichtiger Punkt ist zuletzt auch die Änderung des Art. 10 Abs. 1 EGBGB, demzufolge die Regelanknüpfung beim Namensrecht künftig das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts sein wird.
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Die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE) referiert zum Thema „Extremismus in Bayern und seine Auswirkungen im Bürgerkontakt – was tun bei schwierigen Verfahrensbeteiligten wie Reichsbürgern und Selbstverwaltern?“.
 
Reichsbürger behaupten, dass eutsche Reich würde noch bestehen, wobei die unterschiedlichen Strömungen sich nicht einig sind, in welcher Ausprägung das Deutsche Reich noch besteht. Ein weiteres Argument ist, dass die Bundesrepublik keine Verfassung habe. Allerdings steht im 2+4 Vertrag, dass das Grundgesetz die Verfassung der Bundesrepublik ist. Gleichzeitig ist der 2+4 Vertrag ein Friedensvertrag. Selbstverwalter hingegen behaupten, die Bundesrepublik sei kein (legitimer) Staat (mehr). Beiden Gruppierungen eint eine fundamentale Ablehnung der Bundesrepublik.
 

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Thorsten Hensel, Standesamtsaufsicht der Landeshauptstadt München, berichtet über den langfristigen Umgang mit Personen ungeklärter Identität – das Münchner Leitplanken-Modell.
 
Eine Person mit ungeklärter Identität muss zur Klärung seiner Identität beitragen, allerdings muss es ihm auch ermöglicht werden, seine Identität mit Beweismitteln zu belegen, die nicht objektiv überprüfbar sind. Dies orientiert sich am Stufenmodell des BVerwG. Die erste Prüfstufe sind amtliche Reisepässe. Sollten Pässe z.B. von Stellen ausgegeben werden, die staatlich nicht anerkannt sind (z.B. Konsulat Somalia, Afghanistan), dann können stattdessen auch andere amtliche Dokumente die Identität belegen (2. Prüfstufe). Als nächstes werden nichtamtliche Dokumente und Urkunden, z.B. auch kirchliche Dokumente, zur Prüfung herangezogen. Dazu gehören auch z.B. Zeugenaussagen naher Verwandter (3. Prüfstufe). Zuletzt kommt es unter Würdigung aller Umstände zu einer Einzelfallentscheidung. Erforderlich ist ein „Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese gänzlich auszuschließen“ (BVerwG).
 
Nach dem BGH, StAZ 2017, 303, ist in Personenstandsverfahren die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen. Auch aus StAZ 2022, 237, 303 und StAZ 2023, 305 ergeben sich Prüfungspflichten der Identität durch Entscheidungen des BGH.
 

Das Münchner Leitplankenmodell geht davon aus, dass bei stimmigen Angaben von Personen, die seit mindestens sieben Jahren in Deutschland leben, eine Beurkundung ohne einschränkenden Vermerk erfolgt. Ergeben sich abweichende Angaben aus den Akten, sind die Beteiligten anzuhören. Sind widersprüchliche Angaben nicht aufklärbar: Einschränkender Hinweis. Schwerwiegend ist insbesondere ein erheblich abweichendes Geburtsdatum -oder ort.
 

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