Herzlich Willkommen beim Tagungsticker am Mittwoch, 06.05.2026
Die Tagung beginnt mit dem Vortrag von Walter Königbauer, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, zum Thema „Registermodernisierung im Standesamt – wie geht’s voran?“
Wichtige Begriffe sind „IDA“, „NOOTS“, und „DSC“ – IdentitätsDatenAbruf, Nationales-Once-Only-Technical-System sowie das DatenSchutzCockpit.
Ziel ist es, öffentliche Dienstleistungen online anbieten zu können und gleichzeitig aber auch sicherzustellen, dass die Identität derjenigen, die diese Leistungen beantragen, gesichert überprüft werden können. Mit „Once only“ sollen dabei die Behörden die erforderlichen Nachweise sich selbst digital besorgen. Der Bürger kann dabei über das sogenannte Datenschutzcockpit sich anzeigen lassen, welche Behörden welche Daten von ihm abgerufen wurden.
Auf EU-Ebene wird gerade die EUDI-Wallet erzeugt, in der die Bürger verschiedene Dokumente und Nachweise (Führerschein, Geburtsurkunde usw.). in einer digitalen Brieftasche ablegen können, damit diese dann für verschiedene Behörden und Leistungen zur Verfügung gestellt werden können.
„NOOTS“ soll dabei bis Ende 2026 verfügbar sein, bis Ende 2028 müssen die Personenstandsregister mit der ID-Nummer befüllt sein.
Es folgt der Vortrag von Prof. Dr. Gunnar Franck LL.M. oec., Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Berlin, sowie Richter am Kammergericht (Berlin) zum Thema „Das neue Namensrecht und die Umsetzung durch die deutschen Auslandsvertretungen.
Die Auslandsvertretungen sind im Namensrecht nur Durchlaufstationen, die Unterschriften unter Namenserklärungen beglaubigen. Den Auslandsvertretungen mussten natürlich auch dahingehend geschult werden, dass bei den für sie relevanten namensrechtlichen Vorgängen eben nicht mehr automatisch deutsches Sachrecht anwendbar ist. Die Formulare wurden abgestimmt mit dem Standesamt I in Berlin neu gestaltet.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfiehlt bei Zweifelsfällen der Dozent in seinen Seminaren den Beschäftigten der Auslandsvertretungen, in Zweifelsfällen eine Nachbeurkundung zu beantragen.
Es wird dann noch auf Einzelfälle eingegangen. Beispielsweise sind Namensänderungen in der Schweiz nach Art. 30 Abs. 1 ZGB eher aus deutscher Sicht eine behördliche Namensänderung, da die Namensänderung von einer Behörde bewilligt werden muss. In Dänemark ist das Auswärtige Amt der Meinung, die namensrechtliche Vorschrift wäre eine zivilrechtliche Vorschrift und nicht dem Bereich einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung zuzuordnen.
Mathias Müller bedankt sich beim Standesamt Lindau (Bodensee) Caroline Hiel für die Unterstützung bei der Organisation der Fachtagung, sowie bei dem Technikteam Bernd Greubel, Markus Würstle und Robert Brümmer und der Fotografin Elke König aus den Reihen der Fachberaterinnen und Fachberatern.
Prof. Dr. Anatol Dutta, M.Jur. (Oxford), Ludwig-Maximilians-Universität, München, berichtet über das neue Namensrecht und seine Herausforderungen für die Standesämter.
Er geht kurz auf die Änderungen des neuen Namenssachrechts ein und spricht dabei auch die Schwierigkeiten an, die bei den Standesämtern damit entstehen, z.B. dass bei keiner Erklärung der Ehegatten beim Ehedoppelname der Bindestrich gesetzt wird, beim Begleitnamen hingegen nicht. Dass für sorbische, dänische und friesische Volksgruppen nun eigenständige Namensvorschriften geschaffen wurde, ist für den deutsche Rechtsbereich insoweit erstaunlich, dass hier nun unterschiedliche namensrechtliche Teilrecchte innerhalb des deutschen Zivilrechts geschaffen wurden.
Aus Sicht des Redners wäre es vermutlich besser gewesen wäre, anstelle in einer Vielzahl von Vorschriften aufzuzählen, welche namensrechtlichen Möglichkeiten die Bürger haben, Leitplanken einzuziehen, welche Namen nicht geführt werden können.
Der Verbandsvorsitzende, Mathias Müller, schließt die Veranstaltung und wünscht allen Teilnehmenden einen gute Heimfahrt.
