Hinweise zu den Dienstbesprechungen
Bitte beachten Sie für die Frühjahrsdienstbesprechungen 2023 die nachfolgenden Hinweise der Regierung von Mittelfranken (über die unteren Aufsichtsbehörden verteilt mit E-Mail vom 31.01.2023):
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten, die nachfolgenden Informationen zur Dienstbesprechung für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standesämter im Frühjahr 2023 an die unteren Aufsichtsbehörden und die Standesämter weiterzuleiten.
Die Dienstbesprechung findet nach dem in der Anlage aufgeführten Zeitplan statt. Für die Durchführung wird auf die Bekanntmachung vom 05.09.1978 (StAnz. Nr. 38) Bezug genommen. Die Aufsichtsbehörden werden gebeten, die Fachberater bei der Durchführung der Dienstbesprechung zu unterstützen sowie darauf zu achten, dass sämtliche Standesbeamte an der Dienstbesprechung teilnehmen. An der Teilnahme verhinderte Standesbeamte können die Veranstaltung einer benachbarten Kreisverwaltungsbehörde besuchen. Es wird gebeten, in Absprache mit den schulenden Fachberatern für einen geeigneten Unterrichtsraum mit entsprechender technischer Ausstattung (Beamer, Leinwand, Flipchart) Sorge zu tragen. Da die Termine nicht mehr im Staatsanzeiger veröffentlicht werden, bitten wir darauf zu achten, ggf. auch andere Stellen in der Behörde zu unterrichten.
Kurzfristige Terminverschiebungen können auf der Homepage des Fachverbandes der bayer. Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (www.standesbeamte-bayern.de) entnommen werden.
Thema:
Die Angleichung nach Art. 47 EGBGB in der standesamtlichen Praxis
Mitzubringende Unterlagen (jeweils in aktueller Fassung):
- Personenstandsgesetz (PStG),
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV),
- Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG),
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG),
- Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV),
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV),
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB),
- Kostengesetz (KG) und
- Kostenverzeichnis, Lfd. Nr. 2.II.8/.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Ott
Regierung von Mittelfranken