Tagungsticker 05.05.2026

Herzlich Willkommen beim Tagungsticker am Dienstag, 05.05.2026

 
René Stadie, Verlag für Standesamtswesen, berichtet über Neuheiten aus dem Verlag.
 
Zum Update im November 2025 erfolgte die Einführung des synchronen Datenabrufs, die Integration des SBGG sowie Nachbearbeitung des Namensrechts. Ferner wurde das Modul RegX-IDKind eingeführt zur Eintragung der ID-Nummer eines neugeborenen Kindes.
 
Im Mai-Update erfolgten dann Anpassungen im Bereich der Besonderen Beurkundungen sowie in der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung.
 
Der Formularserver wurde überarbeitet; er enthält Formulare, für die entweder zuwenig Bedarf bestehen, die noch nicht implementiert werden konnten oder für Einzelerklärungen gebraucht werden.
 
Ausblick auf das Update im November 2026: Es wird eine XPersonenstandsnachricht 141010 an das Jugendamt implementiert, nachträgliche Ausstellung von Bescheinigungen in BG und BK, synchroner Datenabruf in EZ, GN und GD sowie die Übernahme abweichender Vornamen.
 
Der Vortragende weist auch auf die Neuerscheinungen im Printbereich hin. Der aktuelle Jahrgang der StAZ kann als zusätzliche Produkt für die ElBiB lizensiert werden.

 
Heinz Zimmermann, Standesamt Neukölln von Berlin, Vorsitzender des Fachausschusses, trägt zu den Änderungen im Abstammungsrecht vor.
 
Er beginnt mit dem Entwurf des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennung von Vaterschaften. Die Anerkennung erfordert die Zustimmung der Ausländerbehörden bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle. Dies wird zu einem Mehraufwand sowohl bei den Ausländerbehörden als auch bei den Standesämtern führen. Die Genehmigung der Ausländerbehörde ist in einer aufgezählten Anzahl von Fällen nicht erforderlich, diese Prüfung muss das Standesamt durchführen. Die Teilnehmenden der Fachtagung waren in einer online durchgeführten Umfrage der Meinung, das Gesetz würde die bestehenden Probleme nicht beseitigen.
 
Es folgen Ausführungen zum Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Er referiert ausführlich über die durch das Gesetz vorgenommenen gesetzlichen Abstammungsvorschriften und Zustimmungserfordernissen. Als Fazit stellt er fest, dass die Mitwirkung des Kindes über 14 Jahren immer erforderlich ist und eine „Dreier-Anerkennung“ nicht von einem laufenden Scheidungsverfahren abhängig ist und nicht nur auf eheliche Kinder beschränkt ist. Negativ sind natürlich die Kosten für ein Abstammungsgutachten, dass ein Nicht-Vater nicht durch einen anderen Nicht-Vater ausgetauscht werden kann und es weiterhin keine Regelung zur Mit-Mutterschaft einer mit der Mutter verheirateten Frau geschaffen wurde; Elternschaft ist hier weiterhin nur durch Adoption möglich. Unklar ist ferner, welche Anforderungen an ein Gutachten nach § 17 GenDG zu stellen ist, welche Institute diese Voraussetzungen erfüllen, es kein Übergangsvorschriften für laufende Verfahren gibt und ob die Neuregelung des § 1595a BGB auch auf Altfälle anwendbar ist.

 
Es folgt der Vortrag von Dipl.-Pol. Univ. Udo Latino und Dipl.-Ing. (FH) Doris-Muriel Finckh, dUb IMPACT, Nürnberg, über Möglichkeiten, Chancen und Grenzen künstlicher Intelligenz im Standesamt.
 
Ähnlich wie die Dampfmaschine im 19. Jahrhundert ist die KI heutzutage eine neue, disruptive Technik. Keiner wird bezweifeln, dass die Dampfmaschine eine wichtige technische Entwicklung ist. Die KI kann dabei den Menschen bei Routineaufgaben unterstützen und so freie Kapazitäten für andere Aufgaben schaffen.
 
KI denkt dabei nicht wie ein Mensch, sondern berechnet Wort für Wort Wahrscheinlichkeiten, welches Wort als nächstes verwendet werden soll. Es gibt dabei eine Bias (Voreingenommenheit) in den Antworten oder Entscheidungen eines Modells. Ebenso gibt die KI Antworten, die real nicht existieren, sogenannte Halluzinationen. Hier hilft nur eine laufende Validierung der gegebenen Antworten.
 
Durch entsprechende Tricks bei der Eingabe kann man das gelieferte Ergebnis wesentlich verbessern. Je genauer die Fragestellung ist, desto besser wird auch die Antwort sein. Im geschäftlichen Umfeld sollte keine Erlaubnis gegeben werden, die übermittelten Daten für das Training künftiger Versionen zu verwenden.
 

Anschließend gibt Elke König Standesamt München einen Erfahrungsbericht zu 1 1/2 Jahren Selbstbestimmungsgesetz ab.
 
Aufgrund der Größe des Standesamts München war eine frühzeitige Organisation des Ablaufs erforderlich. So wurden die Anmeldungen in eine Exceltabelle aufgenommen, es wurden für die Erklärungen gerade in der Anfangszeit zusätzliche Termine angeboten und die betroffenen Geburtseinträge wurden bereits im Vorfeld elektronisch nacherfasst. Am ersten Tag wurden 19, in der ersten Woche 111 Erklärungen nach dem SBGG beurkundet.
 
Selbst nach 1 1/2 Jahren ergeben sich aber immer noch Fragen, so nach den möglichen Vornamen oder wenn der Standesbeamte das Gefühl hat, dass nur eine behördliche Namensänderung umgangen werden soll. Was passiert, wenn die Person nach der Erklärung „Elternteil“ wird?

 
Der letzte Vortrag des Tages ist von Peter Kollmannsberger, Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration zum Thema Datenschutz im Standesamt.
 
Auch wenn in der Bevölkerung die Auffassung vorherrscht, Datenschutz wäre eine neue Entwicklung der letzten Jahrzehnte, so gab es datenschutzrechtliche Vorschriften schon seit 400 v.Chr.: Der Hippokratische Eid begründete die ärztliche Schweigepflicht. Das Beichtgeheimnis gibt es seit 1215, das Briefgeheimnis seit 1712 oder das Steuergeheimnis seit 1851. Dies zeigt: Datenschutz war hauptsächlich Mittel zum Zweck, um ehrliche Informationen zu erhalten, die ansonsten verschwiegen worden wären.
 
Im Personenstandsgesetz finden sich viele datenschutzrechtliche Bestimmungen. So kann man auch das Sicherungsregister (§ 4 PStG) als datenschutzrechtliche Vorschrift bezeichnen, da die Einwilligung zur Datenverarbeitung für die Behörde die Verpflichtung bedeutet, diese Daten auch sicher aufzubewahren. Der Großteil der täglichen Arbeit ist geregelte Datenverarbeitung. So ist bei den einzeln en Register jeweils die zu beurkundenden Daten einzeln aufgeführt. Der Bürger hat auch eine Vielzahl von Betroffenenrechte, so z.B. Sperrvermerke oder Anzeigenänderungen und Berichtigungen.
 
Bei einigen Vorgängen werden besonders schützenswerte Daten im Sinne der DSG-VO im Standesamt verarbeitet, so z.B. bei Kirchenaustritten oder Erklärungen nach dem SBGG.
 
Bei Anfragen per E-Mail muss die Behörde die Bestimmungen des Datenschutzes beachten; nur weil der Bürger von sich aus Kontakt mit der Behörde aufnimmt, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch per E-Mail geantwortet werden kann. Hier empfiehlt sich insbesondere eine Verschlüsselung der Antwort.